Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft — Hans-Peter Würl
1. Sachgebiet
Hans-Peter Würl, Dipl.-Ing. (FH), anerkannter Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft
Sachverständige haben die vollständige Kurzbezeichnung ihrer anerkannten Tätigkeitsbereiche zu führen:
Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft für
- Kleinkläranlagen
- Bauabnahme (eingeschränkt auf Abwasseranlagen und wasserbautechnische Anlagen)
- Eigenüberwachung (eingeschränkt auf Durchflussmessungen)
- Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse
Beteiligtenverzeichnisse gem. § 1 Nr. 3, 4, 7, 8, 9 VPSW,
Die Tätigkeitsbereiche sind im Stempel enthalten.
2. Befugnisse
Die Anerkennung umfasst folgende Bereiche und fachliche Aufgaben der entsprechenden Nummer des § 1 VPSW:
2.1. Kleinkläranlagen
- Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen
- Erstellen von Bescheinigungen nach Art. 60 BayWG,
- Erstellen von Gutachten und Abnahmeprotokollen nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA) vom 18. Oktober 2006 (AIIMBI S. 399).
2.2. Bauabnahme
Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme. Die Anerkennung wird in diesem Bereich für folgende selbstständig abgrenzbare Teilbereiche ausgesprochen:
- Bauabnahme Abwasseranlagen
- Bauabnahme von wasserbautechnischen Anlagen
2.3. Eigenüberwachung
Durchführung der Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen. Die Anerkennung wird in diesem Bereich für den — bereits nach alter VPSW selbstständig abgegrenzten — Teilbereich Durchflussmessungen ausgesprochen.
2.4. Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse
Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüssen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG.
2.5 Beteiligtenverzeichnisse
Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern.
3. Kleinkläranlagen
Leistungsspektrum
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach Art. 17a Abs. 1 Nr. 2 BayWG für das Einleiten von in Kleinkläranlagen behandeltem Hausabwasser bis zu acht Kubikmeter je Tag in ein Gewässer und Abnahme der Anlage nach Art. 17a (2) BayWG.
Als Bauherr eines Einzelanwesens in einem nicht öffentlich entsorgten Gebiet benötigen Sie eine private Abwasserbehandlungsanlage. Die Einleitung des behandelten Abwassers in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Zur Genehmigung der geplanten Anlage steht Ihnen nach Art. 17a des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) die Erlangung einer „Be-schränkten Erlaubnis im vereinfachten Verfahren“ zur Verfügung. Laut BayWG benötigen Sie für die erfolgreiche Genehmigung ein Gutachten eines Sachverständigen darüber, dass die Planung der Kleinkläranlage den Anforderungen des Wasserwirtschaftsamtes sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
4. Eigenüberwachung
Leistungsspektrum
Durchführung der Eigenüberwachung von Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen. Die Anerkennung wird in diesem Bereich für den — bereits nach alter VPSW selbstständig abgegrenzten — Teilbereich Durchflussmessungen ausgesprochen. Die Überprüfung der Durchflussmessung im Rahmen der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV). Die Eigenüberwachungsverordnung schreibt in Anhang 2, erster und zweiter Teil, Punkt 1.4 vor, dass für die Abwasserdurchflussmessung einmal jährlich eine Kontrollmessung gemäß DIN 19 559 durchzuführen ist.
Welche Anlagen?
Alle kommunalen Kläranlagen ab 1.000 EW Ausbaugröße. Industriekläranlagen mit sonstigen Abwässern bei einem Durchfluss ab 10m³/Tag.
Häufigkeit?
1x jährlich Kontrollmessung gem. DIN 19559, mindestens alle 5 Jahre Überprüfung durch einen PSW
Wer führt die Untersuchungen durch?
Peter Würl, Dipl.-Ing. (FH), Augsburg/Weitramsdorf
Details sind der EÜV zu entnehmen. Ebenso beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch – bitte fordern Sie bei Bedarf detaillierte Unterlagen an.
5. Bauabnahme
Leistungsspektrum
Durchführung der Bauabnahme nach Art. 69 BayWG.
Nach Fertigstellung von Baumaßnahmen, die einer Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) bedürfen, hat der Bauherr der Kreisverwaltungsbehörde die Bestätigung eines privaten Sachverständigen vorzulegen. Aus dieser Bauabnahme nach Art. 69 BayWG geht hervor, ob die Baumaßnahme entsprechend dem Bescheid ausgeführt wurde oder welche Abweichungen von der zugelasse-nen Bauausführung vorgenommen worden sind. Bauabnahmen nach Art. 69 können beispielsweise für Kleinkläranlagen, Kläranlagen, Versickerungen, Löschwasserrückhaltungen, Anlagen in und am Gewässer, Leitungskreuzungen an Gewässern, Wasserkraftanlagen, Wehranlagen und sonstige Anlagen vom privaten Sachverständigen ausgestellt werden.
6. Entwässerungsanlagen
Leistungsspektrum:
Durchführung der technischen Funktionsprüfungen von Anlagen zur Löschwasserrückhaltung.
Die Löschwasserrückhaltung umfasst das Erfassen, Ableiten und Sammeln von Löschwasser, das mit wassergefährdeten Stoffen verunreinigt ist. Anlagen zur Löschwasserrückhaltung bestehen in der Regel aus Flächen, auf denen das Löschwasser anfällt und erfasst wird, aus Einrichtungen zur Regelung des Zu- und Abflusses des Löschwassers und aus Rückhalteeinrichtungen, in denen das Löschwasser gesammelt werden kann. Eine Prüfung durch einen privaten Sachverständigen ist erforderlich, wenn sie als wasserwirtschaftliche Bedingung oder Auflage in einem Bescheid festgelegt ist, oder aufgrund einer Anordnung nach Art. 68 BayWG vorgeschrieben wird. Darüber hinaus bleibt es Betreibern von Anlagen zur Löschwasserrückhaltung unbenommen, diese von anerkannten privaten Sachverständigen überprüfen zu lassen.
7. Beteiligtenverzeichnisse
Leistungsspektrum
Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern dritter Ordnung.
Beteiligtenverzeichnisse werden für Gewässer dritter Ordnung zur Festsetzung von Kostenbeiträgen, Kostenvorschüssen und Kostenersatz durch den privaten Sachverständigen erstellt. Im Gutachten des Sachverständigen werden der Kreis der Beteiligten, das Beitragsverhältnis und die Beitragshöhe der Unterhaltungs- oder Ausbaumaßnahme geregelt. Je nach Art der Maßnahme werden Kriterien festgelegt, die eine transparente und für alle Beteiligten gerechte Beitragsbemessung ermöglichen.
8. Kontakt
Mühlgasse 6
D‑96479 Weitramsdorf b. Coburg
Tel: 09561 831034
E‑Mail:

Gerne würden wir Ihnen ein Kontaktformular anbieten, jedoch können wir diesen Service derzeit aus technischen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.