Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft — Ulrike Seelmann
Ulrike Seelmann, Dipl.-Ing. (FH)
1. Sachgebiete
unter der Eintragungsnummer 04/0916/15 anerkannt als Privater Sachverständige in der Wasserwirtschaft für
- Kleinkläranlagen
- Bauabnahmen (wasserbautechnische Anlagen) gem. § 1 Nr. 3, 4 VPS
2. Befugnisse
Die Anerkennung umfasst folgende Bereiche und fachliche Aufgaben der entsprechenden Nummer des § 1 VPSW:
2.1. Kleinkläranlagen:
- Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen
- Erstellen von Bescheinigungen nach Art. 60 BayWG,
- Erstellen von Gutachten und Abnahmeprotokollen nach den Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA).
2.2. Bauabnahme:
Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme. Die Anerkennung wird in diesem Bereich für folgende selbstständig abgrenzbare Teilbereiche ausgesprochen:
Bauabnahme von wasserbautechnischen Anlagen
3. Tätigkeitsbereiche
3.1. Kleinkläranlagen
Leistungsspektrum
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG für das Einleiten von in Kleinkläranlagen behandeltem Hausabwasser bis zu acht Kubikmeter je Tag in ein Gewässer und Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen.
Als Bauherr eines Einzelanwesens in einem nicht öffentlich entsorgten Gebiet benötigen Sie eine private Abwasserbehandlungsanlage. Die Einleitung des behandelten Abwassers in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Laut BayWG benötigen Sie für die erfolgreiche Genehmigung ein Gutachten eines Sachverständigen darüber, dass die Planung der Kleinkläranlage den Anforderungen des Wasserwirtschaftsamtes sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
3.2. Bauabnahme
Leistungsspektrum
Durchführung der Bauabnahme nach Art. 61 BayWG.
Nach Fertigstellung von Baumaßnahmen, die einer Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) bedürfen, hat der Bauherr der Kreisverwaltungsbehörde die Bestätigung eines privaten Sachverständigen vorzulegen. Aus dieser Bauabnahme nach Art. 61 BayWG geht hervor, ob die Baumaßnahme entsprechend dem Bescheid ausgeführt wurde oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen worden sind. Bauabnahmen nach Art. 61 können beispielsweise für Kleinkläranlagen, Kläranlagen, Versickerungen, Löschwasserrückhaltungen, Anlagen in und am Gewässer, Leitungskreuzungen an Gewässern, Wasserkraftanlagen, Wehranlagen und sonstige Anlagen vom privaten Sachverständigen ausgestellt werden.
4. Kontakt
Ulrike Seelmann, Dipl.-Ing. (FH)
Mühlgasse 6
D‑96479 Weitramsdorf bei Coburg
Tel.: 09561/831034
E‑Mail:
Gerne würden wir Ihnen ein Kontaktformular anbieten, jedoch können wir diesen Service derzeit aus technischen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.